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EU-Kommission stellt "Riester-Rente"
in Frage
Nach Auffassung der
Kommission verstößt die ungleiche
Behandlung von Gebietsansässigen und
Gebietsfremden bei bestimmten Aspekten
dieser Rechtsvorschriften gegen die
Bestimmungen des EG-Vertrages über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der
Unionsbürger. Das Ersuchen hat die
Form einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme nach Artikel 226 Absatz
1 EG-Vertrag. Falls Deutschland dieser
Stellungnahme nicht in zufrieden
stellender Weise nachkommt, kann die
Kommission den Gerichtshof anrufen.
Mit der in den §§ 79 bis 99
Einkommensteuergesetz (EStG)
vorgesehenen deutschen
Altersvorsorgezulage soll der Einzelne
ermutigt werden, eine eigene
kapitalgedeckte Vorsorge für das Alter
zu treffen („Riester-Rente“), die die
Sozialversicherungsrente ergänzt. Es
bestehen jedoch drei Beschränkungen
für die Gewährung dieser Zulage, die
nicht mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar sind:
- Zulageberechtigt ist nur, wer in
Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Gebietsfremde
Arbeitnehmer, die weniger als 90 %
ihre Familieneinkommens in Deutschland
verdienen, können nicht in den Genuss
der Zulage kommen, obwohl sie ihre
Sozialversicherungsbeiträge in
Deutschland entrichten.
- Das mit der Zulage
geförderte Kapital kann nur für den
Erwerb einer eigenen Wohnzwecken
dienenden Wohnung verwendet werden,
wenn diese in Deutschland liegt. Dies
bedeutet, dass es für Grenzgänger
nicht möglich ist, mit ihrem
Sparkapital eine Wohnung in ihrem
Wohnsitzstaat zu kaufen.
- Die Zulage muss
zurückgezahlt werden, wenn die
unbeschränkte Steuerpflicht endet.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn
anderarbeitnehmer nach dem Ausscheiden
aus dem Erwerbsleben in ihr Heimatland
zurückkehren, kann aber beispielsweise
auch Deutsche betreffen, die als
Rentner im Ausland leben.
Nach Ansicht der Kommission verstößt
die Bundesrepublik Deutschland mit
diesen Vorschriften gegen Artikel 12
EG-Vertrag, der jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verbietet, gegen Artikel 18
EG-Vertrag, der den Unionsbürgern
Freizügigkeit gewährt, gegen Artikel
39 EG-Vertrag, der die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer gewährleistet, und
gegen Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1612/68, nach dem ein
Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats ist und in einem
anderen Mitgliedstaat arbeitet, die
gleichen sozialen und steuerlichen
Ver-günstigungen erhalten muss wie die
inländischen Arbeitnehmer. Aktuelle
Informationen zu allen anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren stehen
Ihnen auf folgender Website zur
Verfügung:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm
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