Carespektive - Infothek
Stiftungsverwaltung
Als selbständige oder
unselbständige Stiftungen
werden Vermögensmassen bezeichnet, die
nach dem Willen der Stifterin bzw. des
Stifters für einen bestimmten Zweck
verwaltet werden. Sie können aus Geld,
unbeweglichen oder beweglichen Sachen
sowie aus Forderungen und
Vermögenswerten bestehen.
Nur das Vermögen unselbständiger
Stiftungen zählt zum Sondervermögen der
Stadt. Es kann entstehen, wenn
beispielsweise eine Privatperson per
Testament verfügt, dass ihre
Vermögensgegenstände in das Eigentum der
Stadt übergehen sollen mit der Auflage,
sie für einen bestimmten Zweck zu
verwenden. Dieses unterscheidet sich von
einer Spende dadurch, dass die Spende
zur Verwendung selbst bestimmt ist,
während die Stiftung nur mit ihrem
Ertrag dem Stiftungszweck dient. Die
Stadt hat das Vermögen der Stiftung zu
erhalten und wirtschaftlich zu
verwalten.
Die Stadt Hameln betreut insgesamt zehn
Stiftungen, wovon acht unselbständige
Stiftungen und zwei selbständige
Stiftungen sind. Eine Übersicht
über die Stiftungen der Stadt Hameln
sowie die organisatorische
Einbindung der unselbständigen
Stiftungen und der selbständigen
Stiftungen bekommen sie hier.
Kurzüberblick über die
rechtlich unselbständigen Stiftungen
(Sondervermögen der
Stadt)
1. St. Spiritus und Beguinenhof
Bei der Stiftung St. Spiritus handelte
es sich um ein Armenhaus, in dem anfangs
auch bedürftige Fremde Unterkunft und
Betreuung erfuhren. Der Beguinenhof ist
hervorgewachsen aus einer Genossenschaft
geistlicher Frauen, die soziale Aufgaben
in der Krankenpflege erfüllten. Die
Stiftung wurde nach der Reformation ein
Heim mit 20 Plätzen für verarmte Frauen.
Die Stiftungen stammen aus der Zeit des
Mittelalters.
2.
Kriegergedächtnis-Stiftung
Die Stiftung hat den ausschließlich
gemeinnützigen Zweck, wesentlich für
minderbemittelte Krieger und für
Hinterbliebene gefallener Krieger
Heimstätten (Wohnhäuser mit Nutzgärten
und mit der Gelegenheit zu Heimarbeit
oder anderer Erwerbsmöglichkeit) zu
schaffen und nach Erreichung dieses
Zweckes in ähnlicher Weise für die
minderbemittelten Volkskreise allgemein
zu sorgen. Die Heimstätten sollen
möglichst aus Einfamilienhäusern
bestehen. Sie dürfen nur unter
grundbuchlicher Eintragung eines dem
Werte nach bestimmten, auf 100 Jahre
bemessenen oder sich bei jedem
Wohnsitzwechsel erneuernden
Wiederkaufsrechts oder in Erbpacht, in
Miete oder Erbbaurechte abgegeben
werden.
3. Stift Wangelist
Das im Mittelalter gegründete „Stift
Wangelist“ diente ursprünglich als
Sichen- und Leprosenshaus
(Aussätzigenheim), später als Armenhaus
und schließlich als Altersheim, das in
erster Linie Hamelner Bäcker und
Schuhmacher sowie deren Angehörige
aufnahm. Im Jahre 1972 wurde ein Vertrag
zur Regelung der Verwaltung der Stiftung
„Stift Wangelist“ mit der Bäcker- und
Schuhmacherinnung geschlossen. Danach
wird die Stadt Hameln in Fortführung der
historischen Entwicklung Bäcker und
Schuhmacher, die Bürger der Stadt sind,
sowie deren Angehörige und
Hinterbliebene auf ihren Antrag in das
„Stift Wangelist“ bei der
Wiedervermietung freigewordener
Altenwohnungen des Stifts bevorzugt
berücksichtigen, soweit Bindungen der
darlehensverwaltenden
Landestreuhandstelle Hannover nicht
entgegenstehen.
4. Hermann-Lindner-Stiftung
Es ist der Wille des Stifters, dass die
jährlichen Einkünfte – nach Abzug der
banküblichen Verwaltungskosten – den
Schülern und Schülerinnen der
Wilhelm-Raabe- Schule und der
Sertüner-Schule gegeben werden sollen,
die beim Schulabgang nach Erreichung des
Bildungsziels der Schule die beste
Leistung aufzuweisen haben, und zwar
dergestalt, dass je ein Achtel dieser
Einkünfte
a) dem Schüler mit dem
besten Abgangszeugnis,
b) der Schülerin mit dem besten
Abgangszeugnis,
c) dem Schüler mit der besten Leistung
im Turnen,
d) der Schülerin mit der besten
Leistung im Turnen
zufällt.
5. Lehrmittelstiftung
Schiller-Gymnasium
Nach dem Willen des Stifters sollen die
jährlichen Nettoeinkünfte dem Schiller-
Gymnasium zur Beschaffung von
Lehrmitteln oder unterrichtsbegleitenden
Fachbüchern zur Verfügung gestellt
werden. Sollte in einem Zeitraum von
zwei Jahren der Inflationsverlust mehr
als 20% betragen, kann der Gesamtbetrag
zur Beschaffung von größeren Geräten
oder Unterrichtsmitteln eingesetzt
werden. Das Schiller-Gymnasium soll
allein entscheiden, welche Anschaffungen
zu tätigen sind. Die Anschaffungen
dürfen nicht auf die Etatmittel zur
Anrechnung kommen, die die Stadt dieser
Schule jährlich zur Verfügung stellt.
6. Stiftung Wohnungshilfe Hameln
Die Stiftung hat den Zweck, in der Stadt
Hameln kinderreichen Familien,
insbesondere Großfamilien und
Schwerbehinderten, zu angemessenem
Wohnraum zu verhelfen. Die
Stiftungsmittel sollen in erster Linie
darlehensweise zinsgünstig oder zinslos
eingesetzt werden, um dem begünstigten
Personenkreis die Inanspruchnahme von
Wohnungsbauförderungsmitteln zu
ermöglichen. Die Stiftungsmittel werden
als Ersatzeigenleistung gewährt. Der
Stiftungszweck soll durch einen
möglichst
konzentrierten und zielgerichteten
Einsatz der Stiftungsmittel erreicht
werden.
7. Stiftung „Jakobinengroschen“
Nach dem Willen des Stifters sollen die
jährlichen Nettoeinkünfte Schülern der
Jugendmusikschule zugute kommen, die es
leistungsmäßig und aus sozialen Gründen
verdienen. Die Zinserträge sollen in
jedem Jahr mehreren Schülern zukommen,
die Einzelbeträge sollen jedoch nicht
unter 50 EUR liegen. Die Zuwendungen
sollen Schülern im Rahmen eines
Konzertes oder einer Martinee der
Jugendmusikschule übergeben werden.
8. Luise und Wilhelm Haun
Stiftung
1997 erbt die Stadt Hameln ein
Privatvermögen des Hamelner Ehepaars
Haun. Nach dem Willen der Stifter sollen
die aus dem Vermögen erzielten Erträge
auf dem Gebiet der
Kinderkrebserkrankungen für besonders
förderungswürdige Maßnahmen eingesetzt
werden. Zweck der Stiftung ist sowohl
die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens in den Krankenhäusern
in Trägerschaft des Landkreises Hameln-
Pyrmont, als auch die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen. Der
gemeinnnützige Satzungszweck „Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens“ wird
verwirklicht insbesondere durch die
Finanzierung von Forschungsmaßnahmen und
Klinikausstattungen. Der midtätige
Satzungszweck „Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen“ wird
verwirklicht insbesondere durch die
Übernahme von Kosten für die Behandlung
/ Nachbehandlung einzelner krebskranker
Kinder und Reisekosten zu auswärtigen
Behandlungen.
Organisation der
selbstständigen Stiftung
Organisatorische Einbindung der
städtischen Stiftungen (Sondervermögen)