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BAV Betriebliche Altersversorgung - Bewertung, Rechnungslegung, Bilanzierung:         W i l l i s T o w e r s W a t s o n BenefitsD V - P  e n s i o n s m a n a g e m e n t ;  R C S - N e w s 

bAV-Reform November 2016 -  B e t r i e b s r e n t e n s t ä r u n g s g e s e t z

Februar 2016 - RechnungszinsNovellierung für Pensionsrückstellungen nach HGB

Orientierung an International-Accounting-Standards IAS

Bilanzierung von Finanzinstrumenten bleibt komplex auch mit dem neuen IFRS 9

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat die Regeln zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten vereinfacht: Der neue Standard IFRS 9, der für ab dem 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahre gelten soll, sieht künftig nur noch zwei Kategorien zur Einordnung finanzieller Vermögenswerte vor - die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Das bisherige differenzierte Klassifizierungs- und Bewertungsmodell des IAS 39 soll wegfallen.

Einfacher und transparenter sollte die Bilanzierung von Finanzinstrumenten werden, hatten die Europäische Union und auch die G20-Runde wichtiger Staats- und Regierungschefs als Konsequenz aus der Wirtschafts- und Finanzkrise gefordert. Mit dem neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 setzt das IASB die erste Reaktion auf diese Forderung um.

Unternehmen sollen künftig Finanzinstrumente nur noch zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, wenn das Geschäftsmodell das Halten des Vermögenswerts vorsieht und die Vertragsbedingungen des Instruments ausschließlich Tilgungsleistungen und Zinszahlungen vorsehen. Finanzinstrumente, die die beiden Bedingungen nicht erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.

Die Änderungen durch den neuen Standard IFRS 9 betreffen alle Unternehmen, die Finanzinstrumente halten. Besonders treffen sie - wie die bisherigen Regeln des IAS 39 auch - die Finanzbranche, also Banken und Versicherungen. Wie stark sich die neuen Regelungen im Einzelfall im Abschluss auswirken hängt davon ab,
 

  • welche Finanzinstrumente ein Unternehmen hält,
  • welche Bedeutung die gehaltenen Finanzinstrumente für das Unternehmen haben,
  • mit welcher Art von Geschäftsmodell Verwaltung und Steuerung der gehaltenen Finanzinstrumente unterlegt ist.

Gravierende Änderungen bringt der neue Standard bei der bilanziellen Berücksichtigung von Eigenkapitalinvestments

Eigenkapitalinvestments wie Aktien und andere Anteilsscheine sind künftig ausnahmslos mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Auch die Ausnahmeregelung, nicht notierte Anteile zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, fällt weg. Allerdings gibt der neu veröffentlichte Standard Hinweise, in welchen Fällen die Anschaffungskosten eine geeignete Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen können.

Weiterhin sieht der Standard für Eigenkapitalinvestments mit Ersterfassung das Wahlrecht vor, Zeitwertänderungen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung sondern im sonstigen Ergebnis (sogenanntes other comprehensive income) zu erfassen, sofern das Eigenkapitalinstrument nicht für Handelszwecke gehalten wird. Wenn Unternehmen von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen sie lediglich Dividenden weiterhin als Gewinn erfassen. Es kommt nicht mehr zu dem bislang gekannten Recycling realisierter Wertänderungen oder zu verlustwirksamen Wertberichtigungen.

Derivate als Ganzes klassifizieren

Hinsichtlich eingebetteter Derivate enthält der Standard die Neuregelung, dass für finanzielle Basisverträge innerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 9 eine Herauslösung und getrennte Bilanzierung des Derivats nicht mehr erforderlich ist, der Vertrag insoweit als Ganzes nach den neuen Kriterien zu klassifizieren ist. Für bislang nach IAS 39 abzuspaltende Derivate wird dies in der Regel dazu führen, dass das betrachtete Hybridinstrument in seiner Gesamtheit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Nicht-finanzielle Basisverträge sind dagegen weiterhin auf Grundlage der bestehenden IAS 39-Regelungen zu eingebetteten Derivaten zu bilanzieren.

Experten von PwC sehen die Neuregelungen durch IFRS 9 nicht uneingeschränkt positiv: "Die Komplexität der Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten wird durch die neuen Regelungen lediglich in Teilbereichen reduziert", kommentiert PwC-Wirtschaftsprüfer Folker Trepte: "Teilweise werden komplexe Fragestellungen nur verlagert. Fragen zur Prüfung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten stellen sich nun zwar nicht mehr bei der Bilanzierung, dafür aber schon im Rahmen der Klassifizierung." Bei der Beurteilung der Kriterien zur Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte wird es wahrscheinlich in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, erwarten die PwC-Experten.

Neuregelungen jetzt schon berücksichtigen

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den detaillierten Anforderungen des IFRS 9 vertraut machen und die Effekte des neuen Standards auf die Klassifizierungen und Bewertungen der finanziellen Vermögenswerte analysieren. Denn IFRS 9 soll - wenn auch mit Erleichterungen durch verschiedene Übergangsregelungen - retrospektiv auf alle bestehenden finanziellen Vermögenswerte angewendet werden.

Zwingend anwenden müssen Unternehmen den Standard in der im November 2009 veröffentlichten Fassung in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Umsetzung ist zulässig. Sie setzt für einen befreienden Konzernabschluss allerdings ein EU-Endorsement voraus; dieses hat die zuständige European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) jedoch mit ihrem "Endorsement Status Report" vom 3. Dezember 2009 auf unbestimmte Zeit verschoben.

Die Regelungen könnten sich noch ändern

Auch die Arbeiten an dem neuen Standard selbst sind möglicherweise noch nicht vollständig abgeschlossen; im Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten werden sich aller Voraussicht nach noch zahlreiche Änderungen ergeben. So hat das IASB bereits angedeutet, dass das Anwendungsdatum des IFRS 9 möglicherweise verschoben wird, um die Anwendung des Standards mit den nachfolgenden Ersetzungsstufen des IAS 39 in Einklang zu bringen.

Schließlich regelt IFRS 9 ausschließlich die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanzielle Verbindlichkeiten wurden vorerst aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, um die Implikationen aus der Berücksichtigung des eigenen Kreditrisikos bei der Bewertung dieser Finanzinstrumente noch weiter analysieren zu können. Weiterhin könnten Änderungen in der Darstellungsweise der finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz beschlossen werden, um Modelle des IASB und des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) zu vereinheitlichen. Daher sollten Unternehmen die IAS-39-Ersetzungsprojekte im Auge behalten und die Auswirkungen weiterer Beschlüsse sorgfältig analysieren

Quelle:http://www.pwc.de/de/kapitalmarktorientierte-unternehmen/bilanzierung-von-finanzinstrumenten-bleibt-komplex-auch-mit-dem-neuen-ifrs-9.jhtml


IDW für neues Bewertungskonzept bei Pensionsrückstellungen

Angesichts der problematischen Lage der gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt neben der privaten Vorsorge die betriebliche Altersversorgung als dritte Säule der Zukunftssicherung zunehmend an Bedeutung. Die Verpflichtungen, die aus Versorgungszusagen der Unternehmen gegenüber ihren Arbeitnehmern resultieren, müssen bilanziell durch die Passivierung von Pensionsrückstellungen abgebildet werden.

Die steuerlichen Regelungen gestatten es indessen nicht, die tatsächliche wirtschaftliche Belastung der Unternehmen zutreffend widerzuspiegeln. Damit wird steuerlich ein zu hoher Gewinn ermittelt. Dessen Besteuerung entzieht den Unternehmen Substanz, die zur Erfüllung der gegenüber den Arbeitnehmern eingegangenen Verpflichtungen erforderlich wäre.

Verantwortlich hierfür sind laut einer Pressemitteilung des Instituts der Wirt-schaftsprüfer (IDW) neben bestimmten Passivierungswahlrechten vor allem die Bewertungsvorgaben des § 6a EStG. Danach erfolgt die Abzinsung der Versor-gungsleistungen auf den Bilanzstichtag mit einem Zinssatz von 6 %. Dieser Zinssatz liegt bereits seit einigen Jahren deutlich über der laufzeitadäquaten Kapitalmarktrendite.

Je höher der zur Abzinsung verwendete Rechnungszins ist, desto niedriger wird die Rückstellung. Die steuerliche Vorgabe von 6 % führt somit zu einem zu geringen Rückstellungsansatz. In gleicher Weise wirkt sich aus, dass § 6a EStG selbst bei Versorgungsleistungen, die dynamisiert sind, die Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen untersagt.

Für die Rückstellungsbewertung wird damit eine Versorgungshöhe unterstellt, die im Regelfall deutlich unter dem tatsächlich zu erwartenden Niveau liegt. Auch bei bestimmten versicherungsmathematischen Faktoren - z.B. bei der Berücksich-tigung der Fluktuation von Beschäftigten - abstrahiert die steuerliche Regelung von realistischen Erwartungsgrößen.

Um zu deutschen Bilanzierungsregeln zu gelangen, die zu einer betriebswirt-schaftlich angemessenen Rückstellungshöhe führen, biete sich laut IDW eine Orientierung an international anerkannten Rechnungslegungsstandards, insbesondere an IAS 19, an.

Das Konzept des IDW ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:

Die Ansammlung der Rückstellung erfolgt nach dem international üblichen Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) statt nach dem bisher in Deutschland vorherrschenden Teilwertverfahren. Hierdurch spiegelt die Rückstellung die bis zum Bewertungsstichtag kumulierten, vom Arbeitnehmer erdienten (Teil-) Versorgungsansprüche wider. Auf die Vorgabe des fixen Rechn-ungszinssatzes von 6% wird verzichtet. Stattdessen ist der Rechnungszinssatz aus den Kapitalmarktverhältnissen abzuleiten. Zur Vermeidung übermäßiger Ergebnisschwankungen käme dabei auch in Betracht, einen mehrjährigen Durchschnitt der Kapitalmarktrendite heranzuziehen.

Zumindest inflationsbedingte künftige Erhöhungen von Gehältern und Versorg-ungsleistungen sollten Berücksichtigung finden. Dies kann auch dadurch gesche-hen, dass als Rechnungszins ein um einen Inflationsabschlag verminderter Satz zur Anwendung kommt, also der Nominal- auf einen Realzinssatz übergeleitet wird.

Zu jedem Stichtag muss:

die Bewertung auf der Grundlage der letzten verfügbaren biometrischen Rechnu-ngsgrundlagen erfolgen. Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsver-pflichtungen, die auf einer Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhen, sind unmittelbar und nicht lediglich ratierlich in der Rückstellung zu erfassen.

Quelle: Bewertungsreport Finanzbetrieb 19.01.2006

Bilanzierung von Altersteilzeit-Vereinbarungen

Während in den IFRS die Bilanzierung von Altersteilzeit-Vereinbarungen nicht explizit geregelt ist, gibt es im US GAAP Regelwerk mit dem im Juni 2005 verabschiedeten EITF Issue No. 05-5 hierzu eine verbindliche Regelung. Zur IFRS-Bilanzierung hatte sich der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seiner Stellungnahme IDW RS HFA 3 bereits 1998 geäußert.

Da EITF Issue No. 05-5 hinsichtlich der Bilanzierung der Aufstockungsbeträge von IDW RS HFA 3 abweicht, könnte in der Praxis die Frage aufkommen, ob und inwieweit die Regelungen in EITF Issue No. 05-5 einen Einfluss auf die Bilanz-ierung nach IFRS entfalten könnten, insbesondere unter Heranziehung der in IAS 8.10-8.12 dargelegten Hierarchie der anzuwendenden Rechnungslegungsregeln.

Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) hat diese Frage im Rahmen seiner letzten beiden Sitzungen im Oktober und Dezember 2005 diskutiert und hierzu das Positionspapier:

"Die IFRS-Bilanzierung von Aufstock-ungsbeträgen im Rahmen von ATZ-Verein-barungen im Lichte von EITF Issue No. 05-5" verfasst, das auf der Website des DRSC e.V. erhältlich ist. Das RIC kommt darin zu dem Ergebnis, dass sich die Unterschiede zwischen EITF Issue No. 05-5 und IAS 19 / IDW RS HFA 3 zwing-end aus Unterschieden in den zugrunde liegenden Rechnungslegungs-Standards ergeben und EITF Issue No. 05-5 somit keinen Einfluss auf die Bilanzierung von Aufstockungsbeträgen nach IFRS entfaltet.

Quelle: Bewertungsreport Finanzbetrieb 27.01.2006


Umstellung auf IFRS beeinflusst Investoren nachhaltig

Die Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) ist für börsennotierte Unternehmen erst seit einem Jahr verpflichtend. Doch haben die neuen Bilanzierungsregeln bereits in diesem kurzen Zeitraum die Entscheidungen der Investoren in Deutschland und Europa nachhaltig beeinflusst - dies geht aus der heute von PwC veröffentlichten Studie "IFRS: The European investors' view" hervor. Vier von fünf europäischen Fondsmanagern werten die Einführung des

IFRS-Regelwerks als äußerst bedeutsam für die Finanzberichterstattung, rund jeder zweite Investmentmanager richtet seine Investitionsentscheidungen an IFRS-Informationen aus. Die Studie zeige deutlich, dass die neuen Standards greifbare Auswirkungen auf Marktbewertungen und Investitionen haben. Laut Studie nutzen die meisten Fondsmanager die zusätzlichen Informationen, die ihnen die Bilanzierung nach IFRS bietet.

Für die Studie hat PwC 187 Fondsmanager aus sieben europäischen Staaten - Belgien, Deutschland, Großbritannien, Holland, Italien, Norwegen und Portugal - befragt. Die Interviews wurden im vierten Quartal 2005 geführt.

Mehr als jeder zweite Fondsmanager (52%) hat im Jahr 2005 nach eigener Aussage bereits Informationen genutzt, die erst seit der Umstellung auf IFRS verfügbar sind. Bei den Investoren in Deutschland liegt der Vergleichswert mit 45% auf einem ähnlich hohen Niveau. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Umfrage noch keine Jahresberichte, sondern nur Zwischenberichte auf IFRS-Basis vorlagen.

Es sei zu erwarten, dass mit Vorlage der ausführlichen Jahresberichte der Einfluss der neuen Bilanzierungsregeln auf die Investitionsentscheidungen noch deutlicher zu Tage treten wird, so PWC.

Einen konkreten Informationsgewinn durch IFRS machen die Investoren bei der Risikoabschätzung sowie der Unternehmensbewertung aus. Finanzielle Risiken werden nach Ansicht von 76%der Fondsmanager "sehr" (16%) oder "ziemlich deutlich" (60%), bei den operativen Risiken fällt die Bewertung etwas verhalt-ener, aber immer noch klar positiv aus ("sehr deutlich": 9%, "ziemlich deutlich": 57%). Überraschend sei der starke Einfluss der Umstellung auf die Unternehme-nsbewertung:

Immerhin 73% der Fondsmanager geben an, dass sie den Unternehmenswert seit der Einführung von IFRS zumindest ein wenig anders als zuvor einschätzen. Knapp 30% kommen sogar zu einer "ziemlich" oder "deutlich abweichenden" Bewertung.

Entgegen weit verbreiteter Befürchtungen seien Investoren offenbar gut über IFRS informiert: Fast 80% der Befragten geben an, dass sie "ziemlich gut" oder "sehr gut" über die Auswirkungen der Rechnungslegungsstandards auf die Unter-nehmen in ihrem Land Bescheid wissen.

Und drei Viertel der Fondsmanager kennen nach eigenen Angaben auch die Bedeutung von IFRS für die Unternehmen, in die sie selbst investiert haben.

Allerdings sind nur 12% "sehr" von ihrem Wissen überzeugt. Erhebliche Informa-tionslücken gestehen fast 25% der Befragten ein. Dies zeigt, dass es durchaus noch Bedarf an weiteren Informationen zu IFRS gibt.

Die deutschen Fondsmanager haben nach eigener Einschätzung gute Kenntnisse über IFRS: 65% der Befragten geben an, "viel" beziehungsweise "relativ viel" über die Auswirkungen der IFRS auf deutsche Unternehmen zu wissen. Und 60% sind sich "sehr" oder wenigstens "ziemlich sicher", dass sie die Konsequenzen der Bilanzumstellung für Unternehmen, in die sie investiert haben, vollständig kennen.

Weitgehend zufrieden sind die Fondsmanager mit der Art und Weise, in welcher die Unternehmen die Umstellung auf IFRS bislang bewältigt haben. 80% der europaweit befragten Fondsmanager (in Deutschland sogar 85%) bescheinigen den Unternehmen, in die sie investiert haben, ein "ziemlich" beziehungsweise "sehr effektives" Management der Bilanzierungsumstellung.

Fast 80% der Befragten werten die aus der IFRS-Bilanz gewonnenen Informatio-nen als "ziemlich nützlich" (66%) oder "sehr nützlich" (13%).

Ebenfalls knapp 80% der Fondsmanager halten die neue Finanzberichterstattung der Unternehmen für klar und verständlich. Allerdings sagen dies nur 60% der Befragten in Deutschland.

Klare Vorteile gegenüber den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften US-GAAP (US Generally Accepted Accounting Prinicples) hat die Rechnungsleg-ung nach IFRS nach Ansicht von 45% der Fondsmanager. Den US-Bilanzierungs-regeln geben nur 20% den Vorzug.

Auch wenn die Umstellung auf IFRS nach überwiegender Einschätzung der Fondsmanager gut geklappt hat, steht die Bewährungsprobe im Alltagsgeschäft noch aus. Das Management bleibt weiter gefordert, Investoren die spezifische Bedeutung der Umstellung auf IFRS für ihr Unternehmen klar zu machen. Aus Sicht der Fondsmanager ist zudem eine weitere Angleichung bei der Anwendung der Bilanzierungsregeln wünschenswert.

Quelle: Bewertungsreport Finanzbetrieb 13.02.2006




 

 
 
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